(1) Hat ein Beauftragter den Gegenstand der Lieferung vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg nach §
9 oder §
10 zu führen, der zusätzlich folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Beauftragten,
- 2.
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands, der an den Beauftragten übergeben oder versendet wurde,
- 3.
- den Ort und den Tag der Entgegennahme des Gegenstands durch den Beauftragten sowie
- 4.
- die Bezeichnung des Auftrags sowie die Bezeichnung der Bearbeitung oder Verarbeitung, die vom Beauftragten vorgenommen wurde.
(2) Haben mehrere Beauftragte den Gegenstand der Lieferung bearbeitet oder verarbeitet, hat der liefernde Unternehmer die in Absatz 1 genannten Angaben für jeden Beauftragten, der die Bearbeitung oder Verarbeitung vornimmt, zu machen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 2. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ... 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 9 bis 11 werden wie folgt gefasst: „§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in ... Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen. § 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen ... Der Nachweis ist durch Belege nach § 17a zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. Ist der Gegenstand durch mehrere ... Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. § 17c Buchmäßiger Nachweis bei ...