1Bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (
§ 8 des Gesetzes) ist
§ 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
2Zusätzlich soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.