(1) Bei Rechnungen im Sinne des
§ 33 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(2)
1Absatz 1 ist für Rechnungen im Sinne des
§ 34 entsprechend anzuwenden.
2Bei der Aufteilung in Entgelt und Steuerbetrag ist der Steuersatz nach
§ 12 Absatz 1 des Gesetzes anzuwenden, wenn in der Rechnung dieser Steuersatz angegeben ist.
3Bei den übrigen Rechnungen ist der Steuersatz nach
§ 12 Abs. 2 des Gesetzes anzuwenden.
4Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuersatz nach
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes im Fahrausweis angegeben ist.
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G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886