Auf Grund des §
28 Abs. 2b des
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Für den Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den §§
5,
6,
7 bis 16 des
Außenwirtschaftsgesetzes mit anderen als den in §
28 Abs. 2a des
Außenwirtschaftsgesetzes genannten Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft und mit Erzeugnissen, für die der Rat oder die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Ergänzung oder zur Sicherung der Regelungen einer gemeinsamen Marktorganisation Vorschriften erläßt, sind ausschließlich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.