§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)
(1)
1Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Jungwein, soweit diese Erzeugnisse aus nach
§ 8 des Weingesetzes klassifizierten Rebsorten hergestellt worden sind, sowie Wein darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden.
2Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.
(2)
1Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Qualitätswein geeignet sind, darf nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden.
2Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen.
(2a)
1Der im gärfähig befüllten Behältnis festgestellte natürliche Alkoholgehalt von gemaischten Rotweintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein darf, soweit diese Erzeugnisse zur Erzeugung von Wein geschützter geografischer Angabe geeignet sind, nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil I Abschnitt A und B der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht werden.
2Abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt B Nummer 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Wein mit geschützter geografischer Angabe der Gesamtalkoholgehalt bei Weißwein 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13 Volumenprozent in der Weinbauzone B sowie bei Rotwein 13 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 13,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen.
(3) Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf bei
- 1.
- Erzeugnissen, die zur Herstellung von Landwein geeignet und bestimmt sind, nicht mit konzentriertem Traubenmost oder
- 2.
- den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen nicht mit konzentriertem Traubenmost oder durch Konzentrierung durch Kälte
vorgenommen werden.
(3a)
1Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreicherung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte übersendet die für die betroffene Region oder im Falle mehrerer Länder die für den größeren Teil der betroffenen Region zuständige Landesstelle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach
Anlage 1 erforderlichen Grundsätzen.
2Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet die Europäische Kommission nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor einer positiven Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Anreicherung.
3Spätestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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interne Verweise§ 52 WeinV Straftaten (vom 29.10.2022) ... Strahlen anwendet, 5. (aufgehoben) 6. (aufgehoben) 7. entgegen § 15 Abs. 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, 8. entgegen § 16 Abs. 2 oder ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung ... Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt." 3. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I ... für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse (zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung ) Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als ...
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 06.10.2009 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Artikel 1 20. WeinVÄndV ... Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommen werden." 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
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