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Änderung § 30 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Abs. 2 i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

(1) Bei inländischem Wein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung nur angegeben werden:

1. Auszeichnungen

a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

b) der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Weinprämierungen,

wenn
der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2. folgende Gütezeichen:

a) 'Deutsches Weinsiegel'
der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

b) Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind,

wenn der
Wein bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

Abweichend von Satz 1 können

1. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Vergabe von Auszeichnungen
nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und

2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b

ein anderes als das in
Anlage 9 Abschnitt II geregelte Bewertungsschema zulassen, sofern sich die Bewertung an international anerkannten Verfahren für Weinwettbewerbe orientiert.

(2)
Eine Auszeichnung darf für eine homogene Partie Wein verliehen werden, die

1.
aus demselben Behältnis stammt und

2. in folgenden Mengen mit
der Absicht zur Abgabe an den Verbraucher in Behältnissen mit einem Nennvolumen von zwei Liter oder weniger vorrätig gehalten wird:

a) Qualitätswein mindestens 1.000 Liter,

b) Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,

c) Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens 200 Liter,

d) Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter,

e) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitätswein, der als 'Riesling-Hochgewächs' bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter,

f) Qualitätswein, bei dem
die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet wird, mindestens 200 Liter,

g) Qualitätswein, bei dem neben der Bezeichnung 'Riesling-Hochgewächs' die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet wird, mindestens 200 Liter,

h) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung 'im Barrique gereift' verwendet wird, jeweils mindestens 200 Liter oder

i) Qualitätswein, der die Bezeichnung 'Selection' nach § 32b führt, mindestens 200 Liter.

Die
Behältnisse müssen entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sein.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass abweichend von
Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis e Auszeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b verliehen werden dürfen, sofern die zur Prüfung angestellte Partie mehr als 100 Liter und weniger als 1.000 Liter umfasst und im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben die Landesregierungen die Mindestmenge für die einzelnen Weinkategorien festzulegen.

(4) Bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. dürfen als Auszeichnungen im Sinne des Anhangs VIII Buchstabe E Nr. 10
der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur angegeben werden:

1. Auszeichnungen

a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft
und

b) der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Sektprämierungen,

wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender
Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn
das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b. A. dürfen als Aufzeichnungen nur angegeben werden:

1.
Auszeichnungen

a)
der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft und

b)
der von einer Landesregierung anerkannten Träger von Perlweinprämierungen,

wenn das Erzeugnis bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 erhalten hat,

2. Gütezeichen, die durch Rechtsverordnung der weinbautreibenden Länder zugelassen sind, wenn das Erzeugnis bei der Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 oder einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II gesondert durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhalten hat.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)




(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angegeben werden.

(2) 1 Es muss sich

1. um

a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b) eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,

2. um folgende Gütezeichen:

a) 'Deutsches Weinsiegel' der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b) ein
von der Landesregierung anerkanntes Gütezeichen

handeln. 2 Im Falle des Satzes 1

1. Nummer 1 muss
der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und

2. Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50

erhalten haben. 3 Anstelle einer Bewertung
nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.

(3) 1
Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der aus demselben Behältnis stammt. 2 Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

(4) (aufgehoben)

(5) Eine Anerkennung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b setzt voraus, dass ein Wein bei dem Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird.

(6) 1 Die Landesregierung unterrichtet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines Gütezeichens. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Homepage.