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§ 30 - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)



(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 angegeben werden.

(2) Es muss sich handeln

1.
im Falle einer Auszeichnung um

a)
eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

b)
eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,

2.
im Falle eines Gütezeichens um eines der folgenden Gütezeichen:

a)
„Erstes Gewächs" des Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,

b)
„Großes Gewächs" des Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,

c)
„Deutsches Weinsiegel" der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder

d)
ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen.

(3) 1Für eine Auszeichnung, das „Deutsche Weinsiegel" oder ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen muss der Wein bei einer im Rahmen eines Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die folgende Qualitätszahl erhalten haben:

1.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und

2.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c und d die Qualitätszahl 2,50.

2Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. 3Die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d durch eine Landesregierung setzt zusätzlich voraus, dass der Wein bei einem Wettbewerb unter objektiven, nichtdiskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, geprüft wird.

(4) 1Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, der den von dem Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. festgelegten Vergabeanforderungen für das jeweilige Gütezeichen entspricht. 2Die Vergabeanforderungen nach Satz 1

1.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein,

2.
müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen,

3.
müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren,

4.
können zusätzliche Vorgaben für die Kennzeichnung und Aufmachung in Verbindung mit dem jeweiligen Gütezeichen enthalten.

3Besteht für Gebiete einer Region, für die Vergabeanforderungen unter Beachtung von Satz 2 Nummer 3 festgelegt werden, eine anerkannte Erzeugervereinigung, werden diejenigen Vergabeanforderungen, die den besonderen regionalen Gegebenheiten für diese Region Rechnung tragen, im Benehmen mit der anerkannten Erzeugervereinigung festgelegt.

(5) 1Für das Verfahren zur Vergabe der Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und zur Festlegung der Vergabeanforderungen nach Absatz 4 entwirft und aktualisiert der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. eine Geschäfts- und Prüfungsordnung. 2Die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. 3Vor Erteilung der Zustimmung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. 4Die Zustimmung nach Satz 2 ist vor wesentlichen Änderungen an der Geschäfts- und Prüfungsordnung oder an den Vergabeanforderungen zu erneuern. 5Zur Einholung der erforderlichen Zustimmung leitet der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die jeweiligen Entwürfe zu. 6Nach Erteilung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht der Komitee - Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen auf seiner Internetseite.

(6) 1Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der, außer bei den Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, aus demselben Behältnis stammen muss. 2Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

(7) Inländische Erzeugnisse, bei denen in der Kennzeichnung oder Aufmachung eine Angabe verwendet wird, die mit einer Auszeichnung oder einem Gütezeichen nach Absatz 2 verwechselt werden kann, ohne die Auszeichnung oder das Gütezeichen zu sein, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(8) 1Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat über die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d. 2Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Internetseite.





 

Frühere Fassungen von § 30 Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2026Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
aktuell vorher 29.10.2022Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
vom 18.06.2014 BGBl. I S. 798
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 519
aktuell vorher 13.10.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
vom 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
aktuellvor 13.10.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 02.09.2026)
... nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, 9. a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt, b) entgegen § 31, § 32 ...
§ 54 WeinV Übergangsregelungen (vom 02.09.2026)
... 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (23) Abweichend von § 30 dürfen für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnungen „Erstes Gewächs" ... und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 , nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Artikel 2 13. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Tagen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben." 5. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: „§ 30 Auszeichnungen und ... oder elektronisch bekannt zu geben." 5. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: „§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 ... 5. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: „ § 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz ... werden die folgenden Absätze 23 bis 25 eingefügt: „(23) Abweichend von § 30 dürfen für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnungen „Erstes Gewächs" ... und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen gemäß § 30 Absatz 5 , nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum ...

Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
Artikel 1 1. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Wort „mit" das Wort „inländischem" eingefügt. 3. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu ... eingefügt. 3. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des ... 53 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... durch die Wörter „Korrektur des Alkoholgehalts von Wein" ersetzt. 5. In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „gekennzeichnet sein" die Wörter „und den Namen ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Artikel 2 WeinRuAromVÄndV Änderung der Weinverordnung
... Prädikat" durch das Wort „Prädikatswein" ersetzt. 11. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 9 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis ... Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 oder 4" durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder" ersetzt. bb) In Buchstabe b ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Artikel 1 WeinRuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller." 7. In § 30 Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und ...

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... 1 werden die Wörter „Qualitätswein b.A." gestrichen. 15. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Artikel 1 12. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Form im Bundesanzeiger und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen." 10. In § 30 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „im Bundesanzeiger" durch die Wörter „auf seiner ...