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Änderung § 35 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 35 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 35 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Angaben bei Qualitätswein garantierten Ursprungs (zu § 24 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soweit die Landesregierungen nach § 18 Abs. 2 des Weingesetzes für die Herstellung von Qualitätswein garantierten Ursprungs besondere Erzeugungsvorschriften und besondere analytische und sensorische Anforderungen an Qualitätswein garantierten Ursprungs festgesetzt haben, können sie durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, des Weingesetzes und dieser Verordnung ein Qualitätswein garantierten Ursprungs nur in bestimmte Behältnisformen abgefüllt werden darf.