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Änderung § 40 Weinverordnung vom 13.10.2007

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§ 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.10.2007 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Herkunftsangaben (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 wird die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat zugelassen, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Abweichend von Artikel 31 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 und unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 1 wird die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein zugelassen, wenn

1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und,

2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich des zur Süßung verwendeten Traubenmostes nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen.

(2) Abweichend von Anhang VIII Buchstabe E Nr. 1 Unterabs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ist die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes bei inländischem Qualitätsschaumwein b. A. und Sekt b. A. zugelassen, wenn er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit hergestellt worden ist.

(3) Bei inländischem Qualitätsperlwein b. A. und inländischem Qualitätslikörwein b. A. ist unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 und 4 die Angabe des Namens einer kleineren geografischen Einheit als der des bestimmten Anbaugebietes zugelassen, wenn

1. er mindestens zu 85 vom Hundert aus Weintrauben der angegebenen geografischen Einheit bereitet worden ist und,

2. sofern er gesüßt worden ist, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nicht mehr als 25 vom Hundert der zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus anderen geografischen Einheiten stammen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)