§ 58a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 58a n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808 |
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(Text alte Fassung) § 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung | (Text neue Fassung)§ 58a (aufgehoben) |
§ 2a ist nur auf Vorhaben anwendbar, auf die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der am 3. August 2001 in Kraft getretenen Fassung Anwendung findet. |