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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Preisstatistik am 13.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2019 durch Artikel 1 des PreisStatGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PreisStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 7b
§ 8
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 8a
§ 9
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10
§ 11


§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
§ 12

§ 3


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(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter.



(1) 1 Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter. 2 Die Statistik der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Erdgas für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors erfasst auch diejenigen Angaben zu Abnahmemengen von Strom und Erdgas für Endkunden, die erforderlich sind zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über europäische Erdgas- und Strompreisstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/92/EG (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 1).

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

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(3) Zur Erstellung der Statistik nach Absatz 1 Satz 2 übermittelt

1. die Bundesnetzagentur jährlich den durchschnittlichen relativen Anteil

a) der Übertragungs- und Verteilungskosten von Stromnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors und

b) der Fernleitungs- und Verteilungskosten von Erdgasnetzen, jeweils für Haushaltskunden und Endkunden des Nichthaushaltssektors,

2. die Generalzolldirektion jährlich Angaben, jeweils getrennt nach Entlastungsmenge und Entlastungsbetrag, über

a) Stromsteuerentlastungen nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes und

b) Energiesteuerentlastungen nach den §§ 51, 54 und 55 des Energiesteuergesetzes und

3. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich Angaben, jeweils gegliedert nach Verbrauchsbändern, über

a) die Höhe der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unter Berücksichtigung der besonderen Ausgleichsregelung nach diesem Gesetz,

b) die Höhe der Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und

c) die Höhe der Umlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes.

(4) Soweit Angaben nach Absatz 3 übermittelt werden, sieht das Statistische Bundesamt von einer Erhebung bei den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen ab.

§ 8


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(1) Die Erhebungen nach §§ 3 bis 7 finden monatlich statt.

(2) Bei lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen können die Erhebungen in kürzeren Zeitabständen durchgeführt werden, soweit wirtschaftspolitische Gründe es zwingend erfordern.

(3) Bei Gütern oder Dienstleistungen, bei denen Preisveränderungen nur in längeren Zeitabständen aufzutreten pflegen, können die Erhebungen in größeren Zeitabständen durchgeführt werden.

(4)
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Durchführung der Erhebungen nach den Absätzen 2 und 3.



(1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt.

(2) Die Erhebungen der Preise für land- und forstwirtschaftliche und für gewerbliche Güter (§ 2 Nummer 1) sowie die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen (§ 2 Nummer 2), werden in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1. der Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel vierteljährlich,

2. der Halbjahresdurchschnittspreise von Strom und Gas für Haushaltskunden sowie Endkunden des Nichthaushaltssektors halbjährlich.

(3) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit sie weder Verkehrsleistungen noch Vercharterungen von Schiffen betreffen, werden vierteljährlich durchgeführt hinsichtlich

1. der Preise für Bauleistungen und

2. der Erzeugerpreise für Dienstleistungen.

(4) Die Erhebungen der Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie über Entgelte für die Vercharterung von Schiffen werden
in folgenden Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1. der Erzeugerpreise für See- und Küstenschifffahrt vierteljährlich für
die einzelnen Monate des Quartals und

2. der übrigen Erzeugerpreise für Leistungen und Nebenleistungen im Verkehr vierteljährlich.

(5) Die
Erhebungen der Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze werden hinsichtlich

1. der Mieten für Wohnraum und für dazugehörige Garagen und Stellplätze vierteljährlich für den Monat,
in dem die Erhebung erfolgt, und für die beiden folgenden Monate und

2. der Mieten und Pachten von Gewerberaum und Gewerbeflächen vierteljährlich

durchgeführt.

(6) Die Erhebungen der Kaufwerte und Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen werden in folgenden
Zeitabständen durchgeführt: Hinsichtlich

1. der Kaufwerte für Bauland vierteljährlich,

2. der Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke jährlich und

3. der Preise für Wohnimmobilien vierteljährlich.

(7)
Die allgemein zugänglichen Daten nach § 7b Absatz 2 dürfen in der Periodizität abgerufen werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden.

(8) Die elektronischen Aufzeichnungen von Transaktionen
nach § 7b Absatz 3 dürfen in der Periodizität angefordert werden, die erforderlich ist, um die Preisentwicklung in der gesetzlich angeordneten Periodizität repräsentativ abzubilden, höchstens jedoch wöchentlich.

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§ 8a (neu)




§ 8a


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1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach § 2 durchzuführenden Bundesstatistiken

1. die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,

2. die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und

3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

2 Wird die betroffene Bundesstatistik zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 9


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(1) Die Statistik wird hinsichtlich der Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens, für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen und der Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen sowie hinsichtlich der Entgelte für die Vercharterung von Schiffen vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet, soweit nicht die Bundesregierung gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (StatG) vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) etwas anderes bestimmt.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich
der Preise für Verkehrsleistungen der Eisenbahn nicht im Land Berlin.



Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt:

1.
Preise für Leistungen des Post- und Fernmeldewesens,

2. Preise
für Verkehrsleistungen der Eisenbahnen, der Luftfahrt und der Fernbusse,

3.
Preise und Entgelte für Seeverkehrsleistungen,

4. Halbjahresdurchschnittspreise
für Strom und Erdgas,

5. Preise für Wohnimmobilien,

6. Erzeugerpreise für

a) landwirtschaftliche Produkte,

b) Produkte
des Holzeinschlags,

c) gewerbliche Produkte,

d) Güterbeförderung im Straßenverkehr,

e) Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,

f) Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt,

g) Vercharterung von Schiffen,

h) Lagerei,

i) sonstige Dienstleistungen
für den Verkehr,

j) Post-, Kurier- und Expressdienste,

k) Dienstleistungen einschließlich
der für die Erstellung des Index der Erzeugerpreise für Dienstleistungen erforderlichen Mieten und Pachten für Gewerberäume und -flächen,

7. Einkaufspreise landwirtschaftlicher Betriebsmittel,

8. Großhandelsverkaufspreise,

9. Einfuhrpreise sowie

10. Ausfuhrpreise.


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§ 10




§ 10 (aufgehoben)


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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



 
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§ 11




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt im Saarland von dem Zeitpunkt an, zu dem das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) im Saarland in Kraft tritt.