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Änderung § 3 Gesetz über die Preisstatistik vom 15.07.2016

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 1 erfaßt die Preise für nach Art, Sorte, Qualität und Handelsbedingungen bezeichnete Güter.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 25.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt.

---
*) gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 2:

'Die Erhebungen werden bei höchstens 50.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens
34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.'

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmen, Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 34.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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