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§ 4 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin (RevierjMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.1982 BGBl. 1983 I S. 3; aufgehoben durch § 23 V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499
Geltung ab 08.01.1983; FNA: 806-21-13-2 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil



(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1.
Wildtierkunde und Wildernährung,

2.
Jagdbewirtschaftung, Reviergestaltung, Umwelt,

3.
Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung sowie Wildbrethygiene,

4.
Jagdwaffen, Jagdgeräte,

5.
Jagdhunde.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden.

(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1.
Prüfungsfach Wildtierkunde und Wildernährung:

a)
Körperbau und -funktionen, Lebensweise und Biotopansprüche der heimischen Wildarten,

b)
Altersbestimmung und Erkennungsmerkmale wichtiger Wildarten,

c)
Nährstoffansprüche und Ernährung des Wildes,

d)
Wildfutterbereitung, -beschaffung und -lagerung, Ergänzung der natürlichen Äsung,

e)
wildlebende Tierarten, die dem Jagdrecht nicht unterliegen.

2.
Prüfungsfach Jagdbewirtschaftung, Reviergestaltung, Umwelt:

a)
Wildstandsbewirtschaftung, Abschußplanung,

b)
Wildlebensräume und deren Gestaltung,

c)
Einrichtungen in einem Jagdrevier, Unfallverhütung,

d)
Wildschadensverhütung und -schätzung,

e)
Aufzucht und Haltung von Wildarten in Gehegen, Tierschutz,

f)
Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz,

g)
Land- und Waldbau.

3.
Prüfungsfach Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung sowie Wildbrethygiene:

a)
Wildkrankheiten und ihre Verbreitung,

b)
Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen bei Wildkrankheiten,

c)
Beurteilen der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets,

d)
Versorgen des verendeten Wildes unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen,

e)
Gefährdung des Menschen durch Wildkrankheiten.

4.
Prüfungsfach Jagdwaffen, Jagdgeräte:

a)
Jagdwaffen, Munition, Unfallverhütung,

b)
Ballistik und Schußwirkung,

c)
optische Geräte,

d)
Fallen und ihre Einsatzmöglichkeiten, Unfallverhütung.

5.
Prüfungsfach Jagdhunde:

a)
Arten und Rassen sowie deren jagdliche Eignung, Zucht,

b)
Ernährung, Haltung und Pflege,

c)
Krankheiten, ihre Erkennung und Behandlung,

d)
Erziehen, Abrichten und Führen der Jagdhunde,

e)
Hundeprüfungswesen.

(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RevierjMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevierjMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RevierjMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 RevierjMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 8 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...