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§ 7 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin (RevierjMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.1982 BGBl. 1983 I S. 3; aufgehoben durch § 23 V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499
Geltung ab 08.01.1983; FNA: 806-21-13-2 Berufliche Bildung
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§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.


Text in der Fassung des Artikels 10 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft V. v. 21. Mai 2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338 m.W.v. 29. Mai 2014

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Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 10 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548
aktuell vorher 05.11.2008Artikel 8 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
aktuellvor 05.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 RevierjMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevierjMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 8 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
... erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen ... rechtfertigen." 4. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Auf Antrag kann die zuständige Stelle ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 10 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
... Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern." 4. In § 7 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" durch die Angabe „§ 6 Absatz 9" ...


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