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Eingangsformel - Verordnung zur Änderung des Höchstbetrages der Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (SchallschutzerstattungsV 77)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: