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Verordnung zur Änderung des Höchstbetrages der Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen auf Grund des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (SchallschutzerstattungsV 77)

V. v. 11.08.1977 BGBl. I S. 1553; aufgehoben durch § 7 V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992
Geltung ab 18.08.1977; FNA: 2129-4-3-1 Umweltschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:


§ 1



Der Höchstbetrag für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wird auf 130 DM je Quadratmeter Wohnfläche festgesetzt.


§ 2



§ 1 gilt für Fälle, in denen der Erstattungsbescheid nach Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden ist.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.