(01) Es werden aufgehoben:
- 1.
- die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I Nr. 37 S. 475), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1156) fortgilt;
- 2.
- die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990 (GBl. I Nr. 54 S. 1152), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt 1 Nr. 1 des Einigungsvertrages vorn 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;
- 3.
- die Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBl. I Nr. 57 S. 1332), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt;
- 4.
- die Verordnung über die Amtsbezirke der Notare in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
- 5.
- die Verordnung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung der Notare in Hessen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.
(1) Abweichend von Anlage
I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921) tritt die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen genannten Gebiet (Nds. GVBl. 1993 S. 124) in Kraft.
(3) Die Notarkammern bestehen nach den Bestimmungen der
Bundesnotarordnung fort. Die Vorstände bleiben für die verbleibende Dauer ihrer Wahlperiode im Amt.
(4) Die Disziplinargerichte für Notare bestehen fort. Die bestellten Vorsitzenden und richterlichen Beisitzer sowie die aus den Reihen der Notare ernannten Beisitzer üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.
(5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Disziplinargerichte, der Aufsichtsbehörden, der Landesjustizverwaltungen und der Notarkammern wird durch die Aufhebung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis nicht berührt.
(6) Disziplinarverfahren, Ermahnungsverfahren und Verfahren zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen werden nach den Bestimmungen der
Bundesnotarordnung fortgesetzt. Gegen eine bereits ausgesprochene Ermahnung der Notarkammer ist die Gegenvorstellung statthaft, über die die Aufsichtsbehörden entscheiden. Verwaltungsentscheidungen nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis können nach den Bestimmungen über die Anfechtung von Verwaltungsakten nach der
Bundesnotarordnung angefochten werden.
(7) Abweichend von §
5 der
Bundesnotarordnung kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auch ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden, der ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität oder Hochschule der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staatsexamen abgeschlossen und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst mit einer Staatsprüfung absolviert hat. Auf den Vorbereitungsdienst mit der Staatsprüfung wird verzichtet, wenn der Bewerber als Notar in einem Staatlichen Notariat tätig war oder zehn Jahre als Jurist gearbeitet hat und notarspezifische Kenntnisse nachweist. Wer nach den vorstehenden Regelungen oder nach Absatz 2 zum Notar bestellt worden ist, kann auch in den übrigen Ländern zum Notar bestellt werden; §
5 der
Bundesnotarordnung gilt insoweit nicht.
(8) Die Landesregierungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
- 1.
- die Übernahme der am 8. September 1998 in einem Anstellungsverhältnis zu einer Notarkammer stehenden Notaranwärter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis unter Verzicht auf eine Ausschreibung gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesnotarordnung,
- 2.
- die Ersetzung des Anwärterdienstes nach § 7 der Bundesnotarordnung durch die im Anstellungsverhältnis abgeleistete Anwärtertätigkeit oder deren Anrechnung auf diesen.
(9) Abweichend von §
47 Nr. 1 der
Bundesnotarordnung können in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestellte Notare, die am 8. September 1998 das 58. Lebensjahr vollendet haben, für weitere zwölf Jahre im Amt bleiben.
(10) Am 8. September 1998 bereits bestehende Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume sind binnen eines Jahres der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde die Verbindung genehmigt hat.
(11) Die Notare haben der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer die Erhöhung der Mindestversicherungssumme durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 16 nachzuweisen.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713