(1) Die Rechte der Eigentümer an den ihnen übertragenen Vermögensgegenständen des ehemaligen Deutschen Roten Kreuzes bleiben unberührt.
(2) Dasselbe gilt für die Verbindlichkeiten der Länder gegenüber Beamten und Versorgungsempfängern der ehemaligen britischen Zonenbehörden.