§ 3 EltLastV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 EltLastV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 263 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen | (Text neue Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen |
Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie, Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie. (2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie, Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie, Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie. |