(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit einer dreijährigen Ausbildungsdauer, eine mindestens einjährige Berufspraxis und die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß der beruflichen Fortbildung zum Wirtschaftsassistenten - Industrie dienlich sein. Durch die berufliche Fortbildungsmaßnahme im Sinne des Satzes 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.