(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsfächern gemäß §
4 Abs. 1 und §
5 Abs. 1, in dem Prüfungsteil gemäß §
6 Abs. 1 und in der schriftlichen Abschlußarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Note für den Prüfungsteil gemäß §
6 Abs. 1 ist als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der beiden Prüfungsfächer zu bilden. Die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen.
(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage
1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage
2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten und das Ergebnis der schriftlichen Abschlußarbeit hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach §
6 Abs. 4 sind - anstelle der Note - Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.