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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IndWiAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndWiAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndWiAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 IndWiAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... schriftlich und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die schriftliche ... vorzulegen. (4) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4 , 5 und 6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die nicht ... 15 Minuten dauern. (6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4 , 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des ...
§ 7 IndWiAssPrV Bestehen der Prüfung
... wenn der Prüfungsteilnehmer in den Prüfungsfächern gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, in dem Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 und in der ...