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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Wirtschaftsassistent - Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IndWiAssPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndWiAssPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndWiAssPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 IndWiAssPrV Inhalt und Dauer der Prüfung
... und mündlich gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die schriftliche ... gemäß den Absätzen 4 bis 7 und den §§ 4 bis 6 durchgeführt; § 6 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) Die schriftliche Abschlußarbeit ist aus den ... (4) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, die nicht ... entsprechend gekürzt werden. (5) Die Prüfung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ist auch mündlich durchzuführen. Die mündliche Prüfung soll je ... dauern. (6) Die schriftliche Prüfung gemäß den §§ 4, 5 und 6 Abs. 1 Nr. 1 kann entweder auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des ...
§ 7 IndWiAssPrV Bestehen der Prüfung
... § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1, in dem Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 und in der schriftlichen Abschlußarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht ... Leistungen erbracht hat. Die Note für den Prüfungsteil gemäß § 6 Abs. 1 ist als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der beiden Prüfungsfächer zu ... schriftlichen Abschlußarbeit hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 6 Abs. 4 sind - anstelle der Note - Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der ...
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