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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin (TPDesignAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.06.2005 BGBl. I S. 1804, 2261; aufgehoben durch § 29 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1215
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-9 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in 120 Minuten darauf bezogene Fragen schriftlich beantworten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er

1.
Arbeitsschritte planen und dokumentieren,

2.
3D-Datensätze nach geometrischen Vorgaben sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen oder ändern,

3.
Berechnungen, insbesondere von Kräften, Massen und Schwerpunkten, durchführen,

4.
technische Dokumentationen, insbesondere Zeichnungsableitungen in Ansichten und Schnitten, einschließlich Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenheit, erstellen

kann. Die Anforderungen sollen an technischen Unterlagen eines Einzelteils oder einer Baugruppe nachgewiesen werden.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TPDesignAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPDesignAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TPDesignAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...