§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber
1Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443
Artikel 1 MitbestRÄndV Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz ... „§ 72 Verteilung der Stimmenzahlen". g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 Verteilung der Stimmen auf die ... g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber". h) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 ... Absatz 4 wird aufgehoben. 28. § 74 Absatz 3 wird aufgehoben. 29. § 75 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber". b) In Satz 1 werden die Wörter ... Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § ...
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