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Unterabschnitt 4 - Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz (WOMitbestEG k.a.Abk.)

Artikel 4 V. v. 10.10.2005 BGBl. I S. 2927, 2932; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 13.10.2005; FNA: 801-3-3 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Kapitel 3 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte

Abschnitt 2 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch die Delegierten

Unterabschnitt 4 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags

§ 73 Stimmabgabe, Wahlvorgang



(1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.

(2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit dem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber der Delegierte ankreuzen kann. § 70 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.

(3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind. § 70 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind;

2.
aus denen sich ein eindeutiger Wille nicht ergibt;

3.
die mit einem besonderen Merkmal versehen sind;

4.
die andere als die in Absatz 2 bezeichneten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten.

(5) § 70 Abs. 5 findet Anwendung.


§ 74 Öffentliche Stimmauszählung



(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 71 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.




§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber



1Der Hauptwahlvorstand bestimmt so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.