(1)
1Ein Antrag auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach §
10n Absatz 1 des Gesetzes ist schriftlich beim Konzernbetriebsrat einzureichen.
2Besteht kein Konzernbetriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, beim Betriebsrat des herrschenden Unternehmens einzureichen.
3Besteht in diesem Unternehmen kein Betriebsrat, so ist der Antrag beim Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der Wahlberechtigten größten anderen Konzernunternehmens einzureichen, in dem ein Betriebsrat besteht, oder, wenn in dem anderen Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, beim Betriebsrat.
(2) Unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf Abberufung wird der Hauptwahlvorstand gebildet, es sei denn, der Antrag entspricht offensichtlich nicht den in §
10n Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Erfordernissen.
(3)
1Für die Aufgaben, die Bildung, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§
2 bis 6 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach §
5 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten.
2Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Abberufung beantragt wird, entstandenen Wahlakten zu übergeben.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz
V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443