Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 6a - Aktuarverordnung (AktuarV)

V. v. 06.11.1996 BGBl. I S. 1681; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 15.11.1996; FNA: 7631-1-24 Versicherungsaufsichtsrecht
| |

§ 6a Angemessenheitsbericht



(1) 1Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 11a Absatz 3 Nummer 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. 2Dabei sind nur die Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.

(2) 1Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 11 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. 2Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. 3Unterschiedliche Verhältnisse im Versicherungsbestand, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. 4Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) 1Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand von Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2. 2Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.

(4) 1Für Regelungen in dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan für den Altbestand einer Pensionskasse im Sinne von § 118b Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes beziehungsweise im Sinne von § 118b Absatz 6 in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 und § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes entfallen die Darlegungspflichten des Absatzes 2. 2Insoweit genügt der Hinweis auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan unter Angabe der maßgeblichen Fassung.

(5) Für Unfallversicherungen der in § 11d des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) 1Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen dabei zugrunde liegen. 2Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.

(7) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden.





 

Frühere Fassungen von § 6a AktuarV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2011Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung
vom 21.10.2011 BGBl. I S. 2099

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a AktuarV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a AktuarV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktuarV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Aktuarverordnung
V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 2. AktuarVÄndV
... sind oder als reguliert gelten" ersetzt. 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Angemessenheitsbericht (1) Der ... 5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Angemessenheitsbericht (1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht ...