(1) Bei Pensionskassen, die nicht nach §
118b Absatz 3 oder Absatz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes reguliert sind oder als reguliert gelten, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach §
11a Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit §
118a und §
118b Absatz 2 Satz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:
-
- „Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 65 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist; für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."
Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:
-
- „Altbestand im Sinne von § 11c in Verbindung mit § 118b Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist nicht vorhanden."
(2) §
1 Abs. 2 gilt entsprechend.
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V. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2099