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§ 4 - Aktuarverordnung (AktuarV)

V. v. 06.11.1996 BGBl. I S. 1681; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 15.11.1996; FNA: 7631-1-24 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Versicherungsmathematische Bestätigung bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr, die Allgemeine Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrt-Unfallversicherung oder die Allgemeine Unfallversicherung betreiben



(1) Bei Versicherungsunternehmen, die die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, und bei Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen aus der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben, hat der Verantwortliche Aktuar, wenn keine Einwendungen zu erheben sind, die folgende versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 11d und 11e des Versicherungsaufsichtsgesetzes abzugeben:

"Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter Posten ... der Passiva eingestellte Deckungsrückstellung unter Beachtung von § 341f und § 341g HGB sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist."

Bei Versicherungsunternehmen, die Unfallversicherung mit Rückgewähr der Prämie betreiben, ist folgender Halbsatz zu ergänzen:

"für den Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist die Deckungsrückstellung nach dem zuletzt am ... genehmigten Geschäftsplan berechnet worden."

Ist kein Altbestand vorhanden, so lautet der zweite Halbsatz stattdessen:

"Altbestand im Sinne von § 11c VAG ist nicht vorhanden."

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.