Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 BtMG vom 02.07.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 ApoVWG am 2. Juli 2026 und Änderungshistorie des BtMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15 BtMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung
§ 15 BtMG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Sicherungsmaßnahmen


(Text alte Fassung)

1 Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. 2 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

1 Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. 2 Abweichend von Satz 1 sind die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung eine separate Bestands- und Nachweisinformation technisch gewährleistet ist. 3 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.