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§ 10 - Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.2001 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 7833-3-14 Tierschutz
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§ 10 Ausstellungsverbot



1Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,

1.
bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder

2.
bei denen erblich bedingt

a)
Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,

b)
mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,

c)
jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder

d)
die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

2Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder sonst beurteilt werden.



 
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Frühere Fassungen von § 10 Tierschutz-Hundeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
vom 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
aktuell vorher 18.12.2013Artikel 3 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
aktuellvor 18.12.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Tierschutz-Hundeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierSchHuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchHuV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 TierSchHuV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022)
... 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Assistenzhundeverordnung (AHundV)
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436
Anlage 2 AHundV (zu § 5 Absatz 3) Ausschlussdiagnosen
... insbesondere die Ohren oder die Rute 4. Hunde mit Qualzuchtmerkmalen entsprechend § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung 5. Obstruktion der oberen Atemwege 6. Anhaltende Verhaltensstörungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 3 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
... 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken" werden gestrichen. 2. In § 10 Satz 1 werden die Wörter „zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale" durch das Wort ...

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Artikel 1 TierSchHuVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
... Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;" angefügt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Ausstellungsverbot Es ist ... kann;" angefügt. 8. § 10 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Ausstellungsverbot Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden ... 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet." ...