§ 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke
1Eine die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses gewährleistende Dienstbereitschaft ist durch den Inhaber der Erlaubnis sicherzustellen. 2Dies schließt auch ein, dass die Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung ... Medizinprodukte" eingefügt. p) Nach der Angabe zu § 33 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Vierter Abschnitt ... ist, und die vierte ist in der Apotheke aufzubewahren." 37. Dem § 33 wird folgender Satz angefügt: „Dies schließt auch ein, dass die ... durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet ist." 38. Nach § 33 wird die Überschrift des Vierten Abschnitts wie folgt gefasst: „Vierter ...
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