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§ 32 - Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 266
Geltung ab 01.07.1987; FNA: 2121-2-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen



(1) 1Die Verpflichtung des Leiters der Krankenhausapotheke oder eines von ihm beauftragten Apothekers der Apotheke zur Überprüfung der Arzneimittelvorräte nach § 14 Abs. 6 des Gesetzes über das Apothekenwesen erstreckt sich auf alle auf den Stationen und in anderen Teileinheiten des Krankenhauses vorrätig gehaltenen Arzneimittel; die Überprüfung der Arzneimittelvorräte muß mindestens halbjährlich erfolgen. 2Satz 1 gilt entsprechend für apothekenpflichtige Medizinprodukte.

(2) 1Der überprüfende Apotheker und das ihn unterstützende Apothekenpersonal sind befugt, die Räume zu betreten, die der Arzneimittelversorgung dienen. 2Die Krankenhausleitung und das übrige Krankenhauspersonal haben die Durchführung der Überprüfung zu unterstützen.

(3) 1Der Leiter der Krankenhausapotheke oder der von ihm beauftragte Apotheker der Apotheke hat über jede Überprüfung der Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses unverzüglich ein Protokoll insbesondere mit den in Satz 2 genannten Informationen anzufertigen. 2Im Protokoll sind mindestens die folgenden Informationen aufzuführen:

1.
das Datum der Überprüfung,

2.
die Bezeichnung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses,

3.
den Namen des Apothekers und der anderen an der Überprüfung beteiligten Personen,

4.
die Art und den Umfang der Überprüfung, insbesondere bezüglich

a)
der allgemeinen Lagerungs- und Aufbewahrungsbedingungen,

b)
der Lagerung und Aufbewahrung der Arzneimittel und Medizinprodukte nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln,

c)
der Beschaffenheit einschließlich der Kennzeichnung der Arzneimittel und Medizinprodukte und

d)
der Verfalldaten,

5.
die festgestellten Mängel,

6.
die zur Beseitigung der Mängel veranlassten Maßnahmen,

7.
den zur Beseitigung der Mängel gesetzten Termin,

8.
Angaben über die Beseitigung früher festgestellter Mängel und

9.
das Namenszeichen des für die Überprüfung verantwortlichen Apothekers mit Datum.

3Das Protokoll ist vom Leiter der Krankenhausapotheke oder von dem von ihm beauftragten Apotheker der Apotheke für den in § 22 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum aufzubewahren und spätestens vier Wochen nach Durchführung der Überprüfung, bei schwerwiegenden Mängeln unmittelbar zu übermitteln an

1.
die Krankenhausleitung und

2.
den Arzt sowie die Pflegedienstleitung, die für die Arzneimittelversorgung der Station oder der anderen Teileinheit des Krankenhauses zuständig sind.



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Frühere Fassungen von § 32 ApBetrO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.09.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
vom 16.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 266
aktuell vorher 12.06.2012Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
vom 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
aktuellvor 12.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 ApBetrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 ApBetrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ApBetrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 ApBetrO Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten (vom 22.09.2026)
... mit Arzneimitteln versorgen, gelten die Vorschriften des § 31 Abs. 1 bis 3 sowie § 32 entsprechend. Satz 1 gilt für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend. ...
§ 36 ApBetrO Ordnungswidrigkeiten (vom 22.09.2026)
... abgibt oder abgeben läßt, o) entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 auf den Stationen oder in anderen Teileinheiten des ... Apotheker überprüfen läßt oder entgegen § 17 Abs. 7 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 und mit § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht ... 27 Abs. 2 Satz 1, Arzneimittel abgibt oder abgeben läßt oder f) entgegen § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 auf den Stationen oder in anderen Teileinheiten des ... überprüft oder durch einen Apotheker überprüfen läßt oder entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
V. v. 16.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 266
Artikel 1 ApBetrOuaÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... des Leitungssystems muss nicht in der Verantwortung der Apotheke erfolgen." 14. § 32 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Leiter der ... dd) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f und die Angabe „oder entgegen § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Satz 1 das vorgeschriebene Protokoll nicht, nicht richtig oder ... Arzt aushändigt oder nicht aufbewahrt" wird durch die Angabe „oder entgegen § 32 Absatz 3 ein dort genanntes Protokoll nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 05.06.2012 BGBl. I S. 1254
Artikel 1 4. ApBetrOÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... die Wörter „von Arzneimitteln" gestrichen. o) In der Angabe zu § 32 werden nach dem Wort „Arzneimittelvorräte" die Wörter „und der ... 1 bis 3 sowie Satz 2 und 3 und Absatz 6a bis 6c gelten entsprechend." 36. § 32 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...