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Synopse aller Änderungen der ApBetrO am 16.05.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Mai 2023 durch Artikel 1c des SGBVStUPDÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ApBetrO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ApBetrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2023 geltenden Fassung | ApBetrO n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1c G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmung § 1 Anwendungsbereich § 1a Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Der Betrieb von öffentlichen Apotheken § 2 Apothekenleiter § 2a Qualitätsmanagementsystem § 3 Apothekenpersonal § 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume § 4a Hygienemaßnahmen § 5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel § 6 Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung § 7 Rezepturarzneimittel § 8 Defekturarzneimittel § 9 (aufgehoben) § 10 (aufgehoben) § 11 Ausgangsstoffe § 11a Tätigkeiten im Auftrag § 12 Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte § 13 Behältnisse § 14 Kennzeichnung § 15 Vorratshaltung § 16 Lagerung § 17 Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten § 18 Einfuhr von Arzneimitteln § 19 Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln § 20 Information und Beratung § 21 Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel § 22 Allgemeine Dokumentation § 23 Dienstbereitschaft § 24 Rezeptsammelstellen § 25 (aufgehoben) § 25a Abwehr von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten Dritter Abschnitt Der Betrieb von Krankenhausapotheken § 26 Anzuwendende Vorschriften § 27 Leiter der Krankenhausapotheke § 28 Personal der Krankenhausapotheke § 29 Räume und Einrichtung der Krankenhausapotheke § 30 Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke § 31 Abgabe in der Krankenhausapotheke § 32 Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen § 33 Dienstbereitschaft der Krankenhausapotheke Vierter Abschnitt Sondervorschriften § 34 Patientenindividuelles Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln § 35 Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung § 35a Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen durch öffentliche Apotheken Fünfter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 36 Ordnungswidrigkeiten § 37 Übergangsvorschriften § 38 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 39 Übergangsvorschrift zur Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken |
Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 3 (aufgehoben) Anlage 4 (aufgehoben) | |
§ 39 (neu) | § 39 Übergangsvorschrift zur Verlängerung der erweiterten Austauschmöglichkeiten für Apotheken |
1 Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses bei Abgabe an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler nach Maßgabe des § 423 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch ein anderes Arzneimittel ersetzen. 2 Diese Regelung tritt am 1. August 2023 außer Kraft. |
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