Fünfter Abschnitt - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Fünfter Abschnitt Steuerschuld
§ 13 Steuerschuldner
§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
§ 15 Fälligkeit der Steuer

Fünfter Abschnitt Steuerschuld

§ 13 Steuerschuldner


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Steuerschuldner sind

1.
regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

5.
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a)
des Erwerbers:

der Erwerber;

b)
mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft;

7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft:

die Kapitalgesellschaft;

8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes G. v. 12. Mai 2021 BGBl. I S. 986 m.W.v. 1. Juli 2021

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§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen



Die Steuer entsteht,

1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

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§ 15 Fälligkeit der Steuer



Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.



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