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Fünfter Abschnitt - Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 610-6-10 Allgemeines Steuerrecht
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Fünfter Abschnitt Steuerschuld

§ 13 Steuerschuldner



Steuerschuldner sind

1.
regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

5.
a)
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

aa)
des Erwerbers:

der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

bb)
mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

b)
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft;

7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft:

die Kapitalgesellschaft;

8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.




§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen



Die Steuer entsteht,

1.
wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;

2.
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.


§ 15 Fälligkeit der Steuer



Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.