(1) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt, wenn der Betroffene innerhalb des letzten Jahres bereits einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §
29d Abs. 2 des
Luftverkehrsgesetzes oder einer anderen zumindest gleichwertigen Überprüfung im Geltungsbereich des
Luftverkehrsgesetzes unterzogen und seine Zuverlässigkeit festgestellt und nicht widerrufen wurde. An das Ergebnis sind die Luftfahrtbehörden gebunden. Bei einer Verneinung der Zuverlässigkeit kann ein erneuter Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Mitteilung des letzten Überprüfungsergebnisses gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene nachweist, dass die Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit entfallen sind.
(2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung unterbleibt ferner bei Personen im Sinne des §
29d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Luftverkehrsgesetzes, die nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zutritt zu den in §
29d Abs. 1 des
Luftverkehrsgesetzes genannten Bereichen und Anlagen eines Flughafens erhalten sollen.
(3) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung wird nicht durchgeführt für Polizeivollzugs- und Zollbeamte.