(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Vermischung der Gemische nach §
4 Abs. 1 und nach §
8 Abs. 4 mit anderen Abfällen in seiner Anlage erfolgt. Der Betreiber kann die Gemische nach §
4 Abs. 1 und nach §
8 Abs. 4 in seiner Anlage vermischen. Der Betreiber hat seine Anlage unter Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, so zu betreiben, dass eine Verwertungsquote für die Gemische nach §
4 Abs. 1 und nach §
8 Abs. 4 von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird. Die Verwertungsquote ist zu berechnen
- 1.
- aus dem Quotienten
- a)
- der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird, abzüglich der Massen an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage
- aa)
- einer Verwertung auf Deponien zugeführt werden und
- bb)
- der Anlage selbst zur nochmaligen Vorbehandlung zugeführt werden, und
- b)
- der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Verwertung zugeführt wird, zuzüglich der Masse an Abfällen, die aus der Vorbehandlungsanlage einer Beseitigung zugeführt wird,
- 2.
- multipliziert mit 100.
§
3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Für Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung zuführen, gilt §
6 entsprechend.
(4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Verwertungsquote monatlich festzustellen. Sobald die monatliche Verwertungsquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahrs mehr als zehn Prozentpunkte unter der Verwertungsquote gemäß Absatz 1 Satz 3 liegt, hat der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihr mitzuteilen, welche Ursachen dieser Unterschreitung zugrunde liegen. Der Betreiber hat die zur Einhaltung der jährlichen Verwertungsquote erforderlichen Maßnahmen, die notwendigen Umsetzungsschritte und den hierfür erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.
(5) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 errichtet worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2003 eine Verwertungsquote von mindestens 65 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und bis zum 31. Dezember 2004 eine Verwertungsquote von mindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen.
§ 11 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2012) ... 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt, 5. entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt, 2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316