§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des §
46f des
Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
Frühere Fassungen von § 19l InvG
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interne Verweise§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenInvestmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... 19j Maßnahmen bei Gefahr § 19k Insolvenzantrag § 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren". ll) Nach der Angabe zu ... entsprechend." 24. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19l eingefügt: § 19a Werbung Auf die Werbung von ... findet § 46b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung. § 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren Die Gläubiger sind ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
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