(1) Die Vertragsbedingungen von Spezial-Sondervermögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des §
43 Abs. 2; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach §
112 und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach §
113.(2) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermögen gemäß Satz 2 anzuzeigen. 2In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Internationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben.
(3) §
42 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011) ... 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 ...
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden." 72. § 93 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter und der ... 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht, 7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... und Anlagebeschränkungen für Feederfonds". k) In der Angabe zu § 93 wird das Wort „Verkaufsprospekte" durch das Wort „Verkaufsprospekt" ... in einen organisierten Markt einbezogen sind, unberührt bleiben." 62. § 93 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Verfügung stellt,". hh) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 93 Abs. 2 Satz 1" die Wörter „oder § 95 Absatz 1 Satz 3" eingefügt. ...