§ 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung nach Maßgabe des §
34 Abs. 2a gilt bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.
(3) §
96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.
(4)
1Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann.
2Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im Bundesanzeiger wirksam.
3Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen.
4Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt §
39 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(5)
1Die §§
40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung
- 1.
- eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,
- 2.
- eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,
- 3.
- eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,
- 4.
- eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen oder
- 5.
- eines EU-Investmentvermögens auf eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft.
2Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.
3Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 100 InvG
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interne Verweise§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011) ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV ... ein anderes Teilgesell- schaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) wie Nummer 4.1.1.11.3 ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1054
Artikel 1 11. FinDAGKostVÄndV ... vermögen sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) wie Nummer 4.1.1.11.1 ... sind, auf ein anderes inländisches Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) wie Nummer 4.1.1.11.2 ... Teilge- sellschaftsvermögen auf ein EU-Investmentvermögen (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 40 bis 40h InvG) wie Nummer 4.1.1.11.3 ...
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen". bb) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst: § 100 Sondervorschriften für ... bb) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst: § 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer ... f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf die Investmentaktiengesellschaft sowie deren Teilgesellschaftsvermögen die ... die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anwendbar." 79. § 100 wird wie folgt gefasst: § 100 Sondervorschriften für ... nicht anwendbar." 79. § 100 wird wie folgt gefasst: § 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion ... 85/611/EWG verwaltet wird, ist § 40 entsprechend anzuwenden." 80. Nach § 100 wird die Zwischenüberschrift zum Abschnitt 2 wie folgt gefasst: Abschnitt 2 ... Sacheinlagen sind" die Wörter außer in den Fällen des § 100 Abs. 5" eingefügt. c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV ... von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von ...
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV)
V. v. 16.12.2009 BGBl. I S. 3871; aufgehoben durch § 36 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2483
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