§ 119 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 119 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Textabschnitt unverändert) § 119 Risiko-Messsysteme | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Beschaffenheit von Risiko-Messsystemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risikoüberwachung erlangt werden können. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beschaffenheit und Verwendung von Risiko-Messsystemen festzulegen, mit denen Informationen zur Risikoüberwachung erlangt werden können. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |