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Änderung § 120 InvG vom 28.12.2007

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§ 120 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 120 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Dach-Sondervermögen


(Text neue Fassung)

§ 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113


vorherige Änderung

Personen, die für die Anlageentscheidungen von Dach-Sondervermögen nach § 113 verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen haben.



Personen, die für die Anlageentscheidungen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113 verantwortlich sind, müssen neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen und praktische Kenntnisse in Bezug auf die Anlage in Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen haben.