1Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder Anlagebedingungen eine dem §
112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden.
2§
112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.