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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 3 - Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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§ 3



(1) Die Personen, deren deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 1 Satz 2 erloschen ist, haben das Recht, sie durch Erklärung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlöschens wiederzuerwerben, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt seit dem 26. April 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) haben.

(2) Das Recht auf rückwirkenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung haben auch

1.
Frauen, die nach dem 26. April 1945, jedoch vor Ablauf des 31. März 1953 einen Mann geheiratet haben, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 wiedererwirbt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,

2.
nach dem 26. April 1945 ehelich geborene oder legitimierte Kinder, deren Vater, sowie nach dem 26. April 1945 nichtehelich geborene Kinder, deren Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Absatzes 1 wiedererwirbt,

sofern sie seit der Eheschließung oder seit der Geburt oder Legitimation ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.

(3) Wer nach dem 26. April 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist auch dann erklärungsberechtigt, wenn er nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland aufgegeben hat.

(4) Hat ein Erklärungsberechtigter nach dem 26. April 1945 einen Tatbestand erfüllt, der den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte, so erwirbt er die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Zeitpunkt der Erfüllung des Verlusttatbestandes.

(5) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Betroffene die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährdet.

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