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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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§ 4



Hat eine deutsche Staatsangehörige in der Zeit vom 13. März 1938 bis einschließlich 26. April 1945 mit einem Mann die Ehe geschlossen, der nach Maßgabe der in § 1 Satz 2 genannten Bestimmungen deutscher Staatsangehöriger war, und gehörte sie selbst nicht zu diesem Personenkreis, so ist ihre deutsche Staatsangehörigkeit mit Ablauf des 26. April 1945 erloschen, wenn sie damals ihren dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatte oder ihn vor dem 1. Mai 1952 ins Ausland verlegt hat. Sie hat jedoch ein Erklärungsrecht gemäß § 3 Abs. 1, wenn sie seit dem 1. Januar 1955 ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland hat.

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