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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 6 - Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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§ 6



(1) § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juli 1938 hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur bewirkt, wenn deren Verleihung dem Willen des einzelnen entsprach.

(2) Besaß er die deutsche Staatsangehörigkeit am 26. April 1945 noch, so ist er deutscher Staatsangehöriger geblieben, wenn er erklärt, daß er den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit gewollt hat; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.