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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 10 - Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (2. StAngRegG k.a.Abk.)

G. v. 17.05.1956 BGBl. I S. 431; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-6 Staatsangehörigkeit
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§ 10



Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil erstritten haben, daß sie infolge der Eingliederung Österreichs die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Anspruch auf eine Staatsangehörigkeitsurkunde haben, sind deutsche Staatsangehörige, es sei denn, daß sie nach Erlaß des Urteils einen Tatbestand erfüllt haben, der den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach sich zog.

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