Änderung § 8c BVerfSchG vom 10.01.2012

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§ 8c BVerfSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.01.2012 geltenden Fassung
§ 8c BVerfSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8c Einschränkungen eines Grundrechts


vorherige Änderung

 


Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 eingeschränkt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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